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Satzung
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Deutsche Gesellschaft für Stereoskopie e.V.

 

Satzung in der von der Mitgliederversammlung am 22. Juni 2024 genehmigten und im Registergericht Berlin hinterlegten Fassung

§1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der 1928 gegründete Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Stereoskopie e.V.“ und ist in das Vereinsregister eingetragen unter Az 66 VR 9575 und VR 1005 NZ.

(2) Sitz und Gerichtsstand ist Berlin.

(3) Die Gesellschaft führt das im Kopf dieser Satzung aus den Initialen des Namens der Gesellschaft gebildete Vereinszeichen.

(4) Der Verein wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet und ist politisch und weltanschaulich neutral.

 

§2 Zweck und Ziele der Gesellschaft

(1) Zweck der Deutschen Gesellschaft für Stereoskopie e.V. (nachfolgend „DGS“ genannt) ist der Zusammenschluss aller natürlichen und juristischen Personen und Korporationen, die sich mit der Stereoskopie aus Liebhaberei, wissenschaftlichen, gewerblichen und anderen Gründen befassen, um das Interesse für die Stereoskopie und das stereoskopische Bild durch Anregung und Information zu fördern und zu verbreiten.

(2) Dieses Ziel sucht sie zu erreichen durch:

  • Veranstaltungen und Zusammenkünfte der Mitglieder;
  • Ausstellungen, Veranstaltungen, Veröffentlichungen, Vorführungen, Vorträge, Wettbewerbe und ähnlichem;
  • Sammlung von Geräten und Bildmaterial, Verbreitung, Austausch, Nutzbarmachung und Vermittlung von theoretischen Erkenntnissen und praktischen Erfahrungen auf stereoskopischem Gebiet;
  • Weiterführen, Pflege und Ausstellen der Sammlung historisch interessanter Stereogeräte und -bilder sowie der Fachbücherei und Einrichtung eines Informationszentrums;
  • Verbindung mit gleichartigen und ähnliche Bestrebungen verfolgende Gemeinschaften;
  • Unterstützung der Forschung auf dem Gebiet der Stereoskopie.

(3) Die Tätigkeit der Gesellschaft ist gemeinnützig. Sie erstrebt keinerlei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und hat keinerlei politischen Charakter. Der DGS e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig.

 

§3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann von jeder Person, einer Partnergemeinschaft oder einer Körperschaft schriftlich beantragt werden.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheides beim Vorstand schriftlich Einspruch einlegen, über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.

(2) Es besteht die Möglichkeit zur Einzel-, Partner- oder Familienmitgliedschaft sowie die Möglichkeit einer Mitgliedschaft
juristischer Personen. Die Familienmitgliedschaft umfasst sämtliche Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die entsprechenden Beiträge werden auf der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Jedes Mitglied einer Partnermitgliedschaft hat volles Stimmrecht. Kinder aus einer Familienmitgliedschaft haben ab Vollendung des 16. Lebensjahres aktives Wahlrecht.
Werden juristische Personen Mitglied, so erhalten sie jeweils eine Stimme. Dieses Stimmrecht wird von einem jeweiligen Vertreter ausgeübt.

(4) Familien, Partnergemeinschaften sowie juristischen Personen erhalten jeweils nur eine Vereinsnachricht.

(5) Personen, die sich für den Zweck und die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können Ehrenmitglied werden. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.

(6) Der Vorstand bestätigt einem neuen Mitglied die Aufnahme zum 01.01. oder 01.07. eines Jahres und gibt sie in der Vereinszeitschrift oder auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt. Der Beitritt kann durch das Mitglied nur widerrufen werden, wenn zwischenzeitlich keine Mitgliedsrechte in Anspruch genommen wurden. Ansonsten gelten die Regeln zur Kündigung der Mitgliedschaft.

(7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Die Mitgliedschaft einer Partnergemeinschaft wandelt sich durch Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitgliedes automatisch in eine Einzelmitgliedschaft um. Falls ein Mitglied einer Familienmitgliedschaft minderjährig ist, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Jahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. Er/sie kann auf Antrag weiterhin Mitglied des Vereins bleiben.

(8) Der Austritt ist jeweils zum 30.06. oder 31.12. eines jeden Jahres möglich. Er ist mit Monatsfrist jeweils bis spätestens zum 31.05. bzw. 30.11. in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. In Härtefällen kann der Vorstand eine verspätete Kündigung annehmen.
Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

(9) Mitglieder, die

  • (1) durch ihr Verhalten die Arbeit und das Ansehen der Gesellschaft schädigen oder den Vereinsfrieden stören,
  • (2) schuldhaft die Pflichten verletzen, die ihnen aufgrund dieser Satzung, der Geschäftsordnung oder aufgrund von Vereinsbeschlüssen obliegen,
  • (3) mit der Zahlung des Beitrages in Verzug sind und trotz schriftlicher Mahnung innerhalb von zwei Monaten keine Zahlungen leisten,

können vom Verein ausgeschlossen werden.

(10) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes vorläufig. Über einen endgültigen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
Im Fall von §3, Absatz 9, Ziffer 3 ist der Beschluss des Vorstandes sofort wirksam und bedarf keiner Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Vor der Beschlussfassung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von einem Monat Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
Der vorläufige Ausschließungsbeschluss ist mit Begründung schriftlich niederzulegen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
In den Fällen der Ziffern (1) und (2) steht dem Mitglied das Recht zu, binnen eines Monats nach Zugang des vorläufigen Ausschließungsbeschlusses Einspruch einzulegen. Der Einspruch ist an den Vorstand zu richten. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand unter Hinzuziehung der Regionalleiter. Den Regionalleitern ist der gesamte Sachverhalt zur Kenntnis zu bringen.
Die Korrespondenzen einschließlich der Einspruchsbegründung sind ihnen vorzulegen. Die Empfehlung der Regionalleiter ist der Mitgliederversammlung vorzutragen. Die Entscheidung über den Einspruch ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(11) Mit Vereinen oder Körperschaften, die gleiche oder ähnliche Bestrebungen verfolgen wie die DGS, können Partnerschaften oder Kooperationen eingegangen werden, deren Einzelheiten vom DGS-Vorstand ausgehandelt und von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

§4 Finanzierung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die für die Vereinsarbeit erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht

  • durch Erhebung einer einmaligen Aufnahmegebühr,
  • durch jährliche Pflichtbeiträge der Mitglieder,
  • durch freiwillige Spenden oder Förderbeiträge.

(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages der Einzel-, Familien- oder Partnermitgliedschaft sowie der Mit-

gliedschaft juristischer Personen wird auf der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Die Beiträge werden jeweils am 01.03. und 01.09. für das laufende Halbjahr per Lastschrift eingezogen. Entgelte für Rücklastschriften sind vom Mitglied zu tragen. Mitglieder ohne SEPA-Konto in Euro können alternativ per Kreditkarte zahlen. Die Zahlung per Rechnung ist gegen eine Bearbeitungsgebühr möglich. In diesem Fall erfolgt die Zahlung beider Halbjahresbeiträge jährlich zum 01. März.
Über die Befreiung bedürftiger Mitglieder oder Mitgliedergemeinschaften von Zahlungen oder über eine Ermäßigung des Jahresbeitrags entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.

(4) Die Pflichten des Vereins ruhen gegenüber einem Mitglied, das mit seinen Beitragszahlungen in Verzug ist.

(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Mitgliedseigenschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mittels des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) beschließen.

(8) Die Rechnungsführung wird mindestens einmal im Jahr von den zwei Kassenprüfern geprüft. Die zwei Kassenprüfer prüfen gemeinsam.

 

§5 Organe der Gesellschaft

(1) Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden, zugleich Schriftführer, und
  • dem Kassenwart.

(2) Die gesetzliche Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB erfolgt durch den Vorsitzenden oder in seiner Vertretung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Die Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand geführt. Daneben ist der Vorstand für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.

(4) Der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind oder virtuell daran teilnehmen.

(5) Die Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt, wenn sie nicht vorher abberufen werden oder ihr Amt niederlegen. Die Wiederwahl ist zulässig.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Mitglied ihrer Wahl bitten, die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bis zur nächsten Vorstandswahl zu übernehmen.

(7) Die Wahl des Vorstandes wird von dem Wahlausschuss durchgeführt. Der Wahlausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung in der Mitgliederversammlung gewählt, in der die Wahl stattfindet. Gewählt sind
diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten.

(8) Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte den Wahlleiter.

(9) Der Wahlleiter nimmt die Vorschläge getrennt für jeden Vorstandsposten entgegen. Jedes Vorstandsmitglied wird gesondert durch geheime Wahl gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Soweit für einen Vorstandsposten nur ein Kandidat aufgestellt ist, ist eine Wahl durch Handaufheben zulässig, sofern kein Widerspruch erfolgt.
Bei zweimaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(10) Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz der Deutschen Gesellschaft für Stereoskopie e.V.
Der Vorstand eröffnet, leitet und schließt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann die Leitung der Versammlung an einen von den Mitgliedern zu bestimmenden Versammlungsleiter abgeben.

(11) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
  • Entgegennahme des Kassenberichtes,
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl des Versammlungsleiters, des Wahlausschusses, des Vorstandes, der zwei Kassenprüfer und eines Ersatzkassenprüfers,
  • Erledigung der eingegangenen Anträge,
  • Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages,
  • Abstimmung über Satzungsänderungsanträge,
  • Abstimmung über die Auflösung des Vereins.

(12) Die Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Jahren mindestens einmal einzuberufen. Der Vorsitzende gibt den Mitgliedern den Zeitpunkt und den Ort der Versammlung mindestens einen Monat vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich bekannt.

(13) Anträge müssen bis spätestens sieben Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
Dringlichkeitsanträge können noch zu Beginn der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten der Aufnahme des Dringlichkeitsantrags in die Tagesordnung zustimmt.

(14) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedem Mitglied steht nur eine Stimme zu, die Mehrheit der Stimmen entscheidet.

(15) Für Satzungsänderungen ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(16) Über Beschlüsse und Verhandlungen der Mitgliederversammung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie dem/den Protokollanten zu unterzeichnen ist.

(17) Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies von mindestens 10% der Mitglieder beantragt wird.

 

§6 Regionalgruppen

(1) Ein wichtiger Teil des Vereinslebens findet in den Regionalgruppen statt. Diese sind eine interne Untergliederung der DGS, deren Geschäftstätigkeit mit dem Vorstand der DGS abzustimmen ist und die in der Regel nach außen weder geschäfts- noch rechtsfähig sind.

(2) Die Gründung einer Regionalgruppe erfolgt in der Weise, dass sich mindestens sieben DGS-Mitglieder zusammenfinden und beschließen, sich fortan zu gemeinsamer Vereinstätigkeit an einem bestimmten Ort zu treffen. Diese Absicht muss dem DGS-Vorstand unter Nennung der sieben Gründungsmitglieder schriftlich gemeldet werden. Einer solchen Gruppe kann der Vorstand durch Beschluss offiziell den Status einer Regionalgruppe verleihen.

(3) Bereits bestehende Vereine können vom DGS-Vorstand offiziell den Status der Regionalgruppe erhalten, soweit diese den gleichen Zweck wie die DGS verfolgen, die nachfolgenden Voraussetzungen eines Regionalgruppenvereins erfüllen und ihre eigene Satzung insoweit dieser Satzung angepasst haben. Die Satzung eines solchen Vereins darf zur Satzung der DGS nicht in Widerspruch stehen.

(4) Bestehende Regionalgruppen können sich als Verein gründen, wenn sie die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen und
in ihrer Satzung festschreiben.

  • Nur Mitglieder der DGS können Mitglieder eines Regionalgruppenvereins sein. Der Regionalgruppenverein hat dem Vorstand mindestens einmal jährlich, spätestens im Rahmen der Regionalgruppenleitertagung, Mitgliedslisten auszuhändigen.
  • Der Regionalgruppenverein führt einen eigenen Namen, dem der Titel des Vereins (DGS) hinzugesetzt ist. Endet die Eigenschaft als Regionalgruppe, darf der Titel des Vereins (DGS) ohne ausdrückliche Zustimmung der DGS nicht mehr geführt
  • werden.
  • Die Vorstandsmitglieder der DGS haben in den Mitgliederversammlungen des Regionalgruppenvereins Sitz und Stimme.
  • Der Regionalgruppenverein erhebt keinen eigenen Mitgliedsbeitrag.
  • Bei Auflösung des Regionalgruppenvereins geht dessen Eigentum an die DGS über.

(5) Jede Regionalgruppe benennt eines ihrer Mitglieder zum Regionalgruppenleiter. Soweit es sich bei den Regionalgruppen um rechtsfähige Vereine handelt, übernimmt der dortige erste Vorsitzende auch die Aufgabe des Regionalgruppenleiters.
Der Regionalgruppenleiter vertritt die Regionalgruppe gegenüber dem Vorstand und ist dem Vorstand gegenüber für die Aktivitäten der Regionalgruppe verantwortlich.

(6) Geplante Veranstaltungen, Vorträge und andere Aktivitäten der Regionalgruppe sind dem Vorstand der DGS so rechtzeitig mitzuteilen, dass sie in den Publikationen der DGS einschließlich Internet veröffentlicht werden können.
Die Regionalgruppenleiter legen dem Vorstand mindestens einmal jährlich Teilnehmerlisten und/oder Berichte ihrer Veranstaltungen vor. Nicht-DGS-Mitglieder sind darin gesondert auszuweisen.
Von allen Publikationen der Regionalgruppe erhält der Vorstand ein Exemplar für die DGS-Bibliothek.

(7) Von den Sitzungen der Regionalgruppenvereine bzw. deren Mitgliederversammlungen ist der Vorstand fristgerecht zu informieren. Der Vorstand ist berechtigt, an diesen Sitzungen /Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die Vorstandsmitglieder haben bei den Beschlüssen jeweils ein Stimmrecht. Von Mitgliederversammlungen ist dem Vorstand ein Protokoll zu übermitteln.

(8) Gruppen, die für mehr als ein Jahr keinerlei Aktivitäten ausweisen, kann vom Vorstand der Status der Regionalgruppe entzogen werden. Der Vorstand entscheidet hierüber nach Beratung mit den Regionalgruppenleitern. Die Gruppe kann jederzeit einen neuen Antrag auf Anerkennung als Regionalgruppe stellen.

(9) Jede Regionalgruppe hat einen grundsätzlichen Anspruch darauf, dass Kosten, die durch ihre Aktivitäten zur Erreichung des Satzungszwecks entstehen, aus Mitteln des Vereins getragen oder bezuschusst werden. Voraussetzung dafür ist, dass solche Aktivitäten vorab dem Vorstand gemeldet, von diesem genehmigt wurden und die Verwendung der Mittel durch Belege nachgewiesen wird. Die Bezuschussung kann ggfs. auch pauschal erfolgen. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Vorstand unter Berücksichtigung der gültigen Geschäftsordnung.

(10) Sach- oder Geldwerte, die eine Regionalgruppe besitzt oder für sich erwirbt, gehören zum Gesamtvermögen der DGS.
Die Regionalgruppe kann jedoch vom Vorstand zwingend verlangen, dass er ihr dafür das vorrangige Nutzungsrecht einräumt.

(11) Mit Auflösung einer Regionalgruppe bzw. bei Aberkennung des Status als Regionalgruppe geht deren Eigentum in das Eigentum der DGS über. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Regionalgruppe um einen Verein handelt und dieser Verein seit seiner Gründung den Status als Regionalgruppe hat.

(12) Handelt es sich bei der Regionalgruppe um einen Verein, der schon als Verein gegründet war, bevor er den Status als Regionalgruppe erhielt, geht bei Aberkennung des Regionalgruppenstatus oder Abspaltung (z. B. durch Satzungsänderung) nur der Teil seines Vermögens in das Eigentum der DGS über, der während der Zeit als Regionalgruppe angefallen ist.
Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Status als Regionalgruppe ist eine Bestandsaufnahme hinsichtlich des Vermögens dieses Zweigvereines zu erstellen. Das bei dem Zweigverein zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen bleibt insoweit geschütztes Vermögen und geht auch bei Verlust des Status als Regionalgruppe bzw. Abspaltung des Zweigvereins nicht in das Vermögen über.
In die Satzung des Zweigvereins ist diese Regelung aufzunehmen.

(13) Die Gemeinschaft aller Regionalgruppenleiter bildet das Gremium der Regionalgruppenleiter-Tagung (Klausurtagung).
Sie wird einmal im Jahr vom Vorsitzenden zusammengerufen. Diese Regionalgruppenleitertagung gibt den Regionalgruppenleitern die Möglichkeit, ihre Belange gegenüber dem Vorstand vorzutragen und den Vorstand in allen aktuellen Fragen des Vereinslebens zu beraten. Beschlüsse dieser Regionalgruppenleiter-Tagung werden bei Entscheidungen vom Vorstand
berücksichtigt, haben jedoch keine für den Vorstand bindende Wirkung.

(14) Der Vorsitzende kann zur Klausurtagung auch die weiteren Personen einladen, die vom Vorstand mit besonderen Aufgaben betraut sind (z. B. Beiräte).

 

 

§7 Auflösung der Gesellschaft

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Antrag hierzu muss von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich eingereicht werden. Der Beschluss erfordert Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes gehen das Vermögen des Vereins nach Abzug der Verbindlichkeiten, einschließlich der Sammlung und der Bibliothek an das Deutsche Film- und Fototechnik-Museum Deidesheim mit der Auflage, es nur für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden. Die Mitgliederversammlung wählt einen Liquidator, der die Liquidation durchführt.

(3) Mit der Annahme dieser Satzung werden alle früheren Bestimmungen, zuletzt am 30. Mai 2015 geändert, außer Kraft gesetzt.

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