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§5 Organe der Gesellschaft

(1) Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden, zugleich Schriftführer, und
  • dem Kassenwart.

(2) Die gesetzliche Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB erfolgt durch den Vorsitzenden oder in seiner Vertretung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.


(3) Die Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand geführt. Daneben ist der Vorstand für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.


(4) Der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind oder virtuell daran teilnehmen.


(5) Die Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt, wenn sie nicht vorher abberufen werden oder ihr Amt niederlegen. Die Wiederwahl ist zulässig.


(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Mitglied ihrer Wahl bitten, die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bis zur nächsten Vorstandswahl zu übernehmen.


(7) Die Wahl des Vorstandes wird von dem Wahlausschuss durchgeführt. Der Wahlausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung in der Mitgliederversammlung gewählt, in der die Wahl stattfindet. Gewählt sind
diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten.


(8) Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte den Wahlleiter.


(9) Der Wahlleiter nimmt die Vorschläge getrennt für jeden Vorstandsposten entgegen. Jedes Vorstandsmitglied wird gesondert durch geheime Wahl gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Soweit für einen Vorstandsposten nur ein Kandidat aufgestellt ist, ist eine Wahl durch Handaufheben zulässig, sofern kein Widerspruch erfolgt.
Bei zweimaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.


(10) Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz der Deutschen Gesellschaft für Stereoskopie e.V.
Der Vorstand eröffnet, leitet und schließt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann die Leitung der Versammlung an einen von den Mitgliedern zu bestimmenden Versammlungsleiter abgeben.

 

(11) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
  • Entgegennahme des Kassenberichtes,
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl des Versammlungsleiters, des Wahlausschusses, des Vorstandes, der zwei Kassenprüfer und eines Ersatzkassenprüfers,
  • Erledigung der eingegangenen Anträge,
  • Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages,
  • Abstimmung über Satzungsänderungsanträge,
  • Abstimmung über die Auflösung des Vereins.

(12) Die Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Jahren mindestens einmal einzuberufen. Der Vorsitzende gibt den Mitgliedern den Zeitpunkt und den Ort der Versammlung mindestens einen Monat vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich bekannt.


(13) Anträge müssen bis spätestens sieben Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
Dringlichkeitsanträge können noch zu Beginn der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten der Aufnahme des Dringlichkeitsantrags in die Tagesordnung zustimmt.


(14) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedem Mitglied steht nur eine Stimme zu, die Mehrheit der Stimmen entscheidet.


(15) Für Satzungsänderungen ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.


(16) Über Beschlüsse und Verhandlungen der Mitgliederversammung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie dem/den Protokollanten zu unterzeichnen ist.


(17) Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies von mindestens 10% der Mitglieder beantragt wird.