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§3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann von jeder Person, einer Partnergemeinschaft oder einer Körperschaft schriftlich beantragt werden.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheides beim Vorstand schriftlich Einspruch einlegen, über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.


(2) Es besteht die Möglichkeit zur Einzel-, Partner- oder Familienmitgliedschaft sowie die Möglichkeit einer Mitgliedschaft
juristischer Personen. Die Familienmitgliedschaft umfasst sämtliche Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die entsprechenden Beiträge werden auf der Mitgliederversammlung festgelegt.


(3) Jedes Mitglied einer Partnermitgliedschaft hat volles Stimmrecht. Kinder aus einer Familienmitgliedschaft haben ab Vollendung des 16. Lebensjahres aktives Wahlrecht.
Werden juristische Personen Mitglied, so erhalten sie jeweils eine Stimme. Dieses Stimmrecht wird von einem jeweiligen Vertreter ausgeübt.


(4) Familien, Partnergemeinschaften sowie juristischen Personen erhalten jeweils nur eine Vereinsnachricht.


(5) Personen, die sich für den Zweck und die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können Ehrenmitglied werden. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.


(6) Der Vorstand bestätigt einem neuen Mitglied die Aufnahme zum 01.01. oder 01.07. eines Jahres und gibt sie in der Vereinszeitschrift oder auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt. Die erste Lieferung der Vereinsnachrichten erfolgt nach Zahlungseingang mit der ersten auf den Vereinseintritt folgenden Ausgabe.
Bei Nichteingang des Mitgliedsbeitrags innerhalb von drei Monaten ab Beitrittsbestätigung kann die Mitgliedschaft durch den Vorstand annuliert werden, sofern in diesem Zeitraum keine Mitgliedsrechte in Anspruch genommen wurden.


(7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Die Mitgliedschaft einer Partnergemeinschaft wandelt sich durch Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitgliedes automatisch in eine Einzelmitgliedschaft um. Falls ein Mitglied einer Familienmitgliedschaft minderjährig ist, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Jahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. Er/sie kann auf Antrag weiterhin Mitglied des Vereins bleiben.

 

(8) Der Austritt ist zum 31.12. eines jeden Jahres möglich. Er ist bis spätestens zum 01. Oktober des Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. In Härtefällen kann der Vorstand eine verspätete Kündigung annehmen.
Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

(9) Mitglieder, die

  • (1) durch ihr Verhalten die Arbeit und das Ansehen der Gesellschaft schädigen oder den Vereinsfrieden stören,
  • (2) schuldhaft die Pflichten verletzen, die ihnen aufgrund dieser Satzung, der Geschäftsordnung oder aufgrund von Vereinsbeschlüssen obliegen,
  • (3) mit der Zahlung des Beitrages in Verzug sind und trotz schriftlicher Mahnung innerhalb von zwei Monaten keine Zahlungen leisten,

können vom Verein ausgeschlossen werden.

 

(10) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes vorläufig. Über einen endgültigen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
Im Fall von §3, Absatz 9, Ziffer 3 ist der Beschluss des Vorstandes sofort wirksam und bedarf keiner Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Vor der Beschlussfassung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von einem Monat Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
Der vorläufige Ausschließungsbeschluss ist mit Begründung schriftlich niederzulegen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
In den Fällen der Ziffern (1) und (2) steht dem Mitglied das Recht zu, binnen eines Monats nach Zugang des vorläufigen Ausschließungsbeschlusses Einspruch einzulegen. Der Einspruch ist an den Vorstand zu richten. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand unter Hinzuziehung der Regionalleiter. Den Regionalleitern ist der gesamte Sachverhalt zur Kenntnis zu bringen.
Die Korrespondenzen einschließlich der Einspruchsbegründung sind ihnen vorzulegen. Die Empfehlung der Regionalleiter ist der Mitgliederversammlung vorzutragen. Die Entscheidung über den Einspruch ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.


(11) Mit Vereinen oder Körperschaften, die gleiche oder ähnliche Bestrebungen verfolgen wie die DGS, können Partnerschaften oder Kooperationen eingegangen werden, deren Einzelheiten vom DGS-Vorstand ausgehandelt und von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.