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Satzung in der von der Mitgliederversammlung am
25. November 1997 genehmigten Fassung.
§1 Name und Sitz des Vereins
Der 1928 gegründete Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Stereoskopie e.V." und ist in das
Vereinsregister eingetragen unter Az. 66 VR 9575 und VR 1005 NZ. Sitz und Gerichtsstand ist Berlin.
Die Gesellschaft führt das im Kopf dieser Satzung wiedergegebene, aus den Initialen des
Namens der Gesellschaft gebildete
Vereinszeichen. Der Verein wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet und ist politisch und weltanschaulich neutral.
§2 Zweck und Ziele der Gesellschaft
Zweck der Deutschen Gesellschaft für Stereoskopie e.V. ist der Zusammenschluß aller Personen und Korporationen, die sich mit der Stereoskopie aus Liebhaberei, wissenschaftlichen, gewerblichen und anderen Gründen befassen, um das Interesse für die Stereoskopie und das stereoskopische Bild durch Anregung und Information zu fördern und zu verbreiten.
Dieses Ziel sucht sie zu erreichen durch:
- Veranstaltungen und Zusammenkünfte der Mitglieder.
- Ausstellungen, Veranstaltungen, Veröffentlichungen, Vorführungen, Vorträge, Wettbewerbe und ähnlichem.
- Sammlung von Geräten und Bildmaterial, Verbreitung, Austausch, Nutzbarmachung und Vermittlung von theoretischen
Erkenntnissen und praktischen Erfahrungen auf stereoskopischem Gebiet.
- Weiterführen, Vergrößern und Ausstellen der Sammlung historisch interessanter Stereogeräte und -bilder sowie der
Fachbücherei und Einrichtung eines Informationszentrums. Die Erweiterung der Sammlungen geschieht vorwiegend durch
Spenden und Leihgaben sowie durch Rückgabe DGS-eigener, an die Regionalgruppen ausgeliehener, technisch überholter
und/oder dort nicht mehr benötigter Geräte. Auf Antrag gewährt der Vorstand Zuschüsse für die oben genannten Zwecke in
Höhe bis zu 10% des frei verfügbaren Jahresetats.
- Verbindung mit gleichartigen und ähnlichen Bestrebungen verfolgende Gemeinschaften.
Die Tätigkeit der Gesellschaft ist gemeinnützig. Sie erstrebt keinerlei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und hat keinerlei politischen Charakter. Die DGS e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig.
§3 Mitgliedschaft
Es besteht Einzel- oder Partnermitgliedschaft (zwei Personen). Der Beitrag für eine Partnermitgliedschaft beträgt maximal
175% einer Einzelmitgliedschaft. Jedes Mitglied einer Partnergemeinschaft hat volles Stimmrecht. Die Partnergemeinschaft
erhält nur eine Vereinsnachricht.
Mitglied kann jede Person, Partnergemeinschaft oder Körperschaft werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Widerspruch ist zulässig. Bei Strittigkeit entscheidet die nächste
Hauptversammlung. Der Vorstand bestätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme zum 1.1. oder 1.7. und gibt sie in der
Vereinszeitschrift oder auf der nächsten Hauptversammlung bekannt.
Die erste Lieferung der Vereinsnachrichten erfolgt zum nächstmöglichen Termin. Eine Nachlieferung früherer Hefte erfolgt nicht.
Personen, die sich für den Zweck und die Ziele der DGS besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag durch
Beschluß der Hauptversammlung urkundlich zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie besitzen alle Rechte eines Mitgliedes,
sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Ausschluß oder durch Tod. Die Mitgliedschaft einer Partnergemeinschaft
wandelt sich durch Austritt, Ausschluß oder Tod eines Mitgliedes der Gemeinschaft automatisch in eine Einzelmitgliedschaft
um. Der Austritt ist jedes Jahr bis 1. Oktober möglich, wird aber erst zum Jahresende wirksam. Er muß schriftlich beim
Vorstand erklärt werden.
Mitglieder, die durch ihr Verhalten die Arbeit und das Ansehen der Gesellschaft schädigen, können durch den Vorstand
vorläufig und durch die Hauptversammlung endgültig ausgeschlossen werden. Den Betroffenen ist Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Mit dem Ausschluß durch die Hauptversammlung, gegen den ein Einspruch nicht möglich ist, gehen
alle Mitgliedsrechte verloren.
Mit anderen Vereinen und Körperschaften, die gleiche und ähnliche Bestrebungen verfolgen, kann gegenseitige
Mitgliedschaft ohne Beitragsleistung eingegangen werden.
Werden juristische Personen Mitglied, so hat ein Vertreter das Stimmrecht. Über die Höhe ihres Beitrages entscheidet
der Vorstand.
§4 Finanzierung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die für die Vereinsführung erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht:
- durch Erhebung einer einmaligen Aufnahmengebühr
- durch jährliche Pflichtbeiträge der Mitglieder
- durch freiwillige Spenden und Förderbeiträge.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages der Einzel- oder Partnermitgliedschaft wird auf der Hauptversammlung
festgesetzt.
Die Zahlung der Beiträge muß ganzjährig und im voraus erfolgen. Über die Befreiung einzelner Mitglieder oder
Partnergemeinschaften von Zahlungen oder über eine Ermäßigung entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Die
Pflichten der Gesellschaft ruhen gegenüber einem Mitglied, das mit seinen Beitragszahlungen im Verzug ist.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Mitgliedseigenschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Die Rechnungsführung wird mindestens einmal im Jahr von den Revisoren geprüft.
§5 Organe der Gesellschaft
Der Vorstand: Die Geschäfte der Gesellschaft werden durch den Vorstand geführt. Dieser besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden, zugleich Schriftführer
- dem Kassenwart.
Die gesetzliche Vertretung der Gesellschaft im Sinne des §26 BGB erfolgt durch den Vorsitzenden oder in seiner Vertretung
durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, können die verbleibenden Vorstandmitglieder ein Mitglied ihrer Wahl
bitten, die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bis zur nächsten Vorstandswahl zu übernehmen.
Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Zu diesen Sitzungen kann er die Leiter der Regionalgruppen
und weitere sachkundige Mitglieder zur Beratung des Vorstandes einladen.
Die Regionalgruppenleiter und der Hauptvorstand bilden ein eigenständiges Gremium, das möglichst einmal jährlich
auf einer Klausurtagung zusammen kommt und die Aufgabe hat, die Belange der Regionalgruppen zu vertreten. Dieses Gremium
wird vom Vorsitzenden einberufen.
Sie üben alle Tätigkeiten ehrenamtlich aus, haben jedoch Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung.
Die Hauptversammlung
ist die höchste Instanz der Deutschen Gesellschaft für Stereoskopie e.V.
Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung.
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des Kassenberichtes
- Entgegennahme des Berichtes der Revisoren
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes und der 2 Revisoren
- Erledigung der eingegangenen Anträge
- Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages
- Abstimmung über Satzungsänderungsanträge
- Abstimmung über die Auflösung des Vereines.
Sie ist innerhalb von drei Jahren mindestens einmal einzuberufen. Der Vorsitzende gibt den Mitgliedern den Zeitpunkt und
den Ort der HV mindestens einen Monat vorher unter Mitteilung der Tagesordnung bekannt. Anträge müssen bis spätestens
sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Dringlichkeitsanträge können noch zu Beginn
einer HV in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten dem Antrag zustimmt.
Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Jedem Mitglied steht nur
eine Stimme zu, die Mehrheit der Stimmen entscheidet. Bei Satzungsänderung gilt die Zweidrittelmehrheit.
Über Beschlüsse und Verhandlungen der HV ist ein Protokoll zu führen, das von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
Eine Hauptversammlung muß vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn dies von mindestens 10% der Mitglieder beantragt wird.
§6 Regionalgruppen
Die Gründung einer Regionalgruppe muß durch eine konstituierende Versammlung erfolgen. Die Satzung der Regionalgruppe
muß sich an der DGS-Satzung orientieren und darf hierzu nicht im Widerspruch stehen. Das Gründungsprotokoll muß von
mindestens sieben anwesenden Gründungsmitgliedern unterschrieben werden. Eine Gründung als "Verein" oder
"eingetragener Verein" ist wünschenswert.
Mitglieder der Regionalgruppe - einschließlich ihres Vorstandes - müssen auch Mitglied in der DGS sein.
Die Regionalgruppe führt den Titel des Hauptvereins zusammen mit dem Namen der Regionalgruppe.
Wird die Regionalgruppe von nur einem DGS-Mitgied geleitet, so übernimmt dieses die Aufgaben eines Vorsitzenden, eines
Schriftführers und eines Kassierers. Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt.
Die Vorstandsmitglieder der DGS haben in den Sitzungen der Regionalgruppen Sitz und Stimme.
Die Regionalgruppe erhält je Regionalgruppenmitglied 10% seines Jahresbeitrages bei der DGS vom Hauptvorstand.
Mitgliedschaft ist in höchstens zwei Regionalgruppen möglich, jede Regionalgruppe erhält dann 5% des Jahresbeitrages bei
der DGS. Über Zuschüsse an die Regionalgruppe entscheidet der Hauptvorstand auf schriftlichen Antrag. Die Verwendung der
Gelder ist nachzuweisen.
Versammlungen, Vorträge und andere Treffen der Regionalgruppen sind dem Hauptvorstand so rechtzeitig zu melden, daß sie
vom Hauptvorstand im Vereinsorgan veröffentlicht werden können. Der Hauptvorstand erhält von allen Veranstaltungen ein
Protokoll.
Von allen Publikationen der Regionalgruppe erhält der Vorstand ein Exemplar für die DGS-Bibliothek.
Alle anderen DGS-Gruppen, die sich noch nicht als Regionalgruppen konstituiert haben, unterliegen der DGS-Geschäftsordnung.
Bei Auflösung der Regionalgruppe geht deren Eigentum an die DGS über.
§7 Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung des Vereins kann nur auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Antrag hierzu muß von mindestens
einem Viertel der Mitglieder schriftlich eingereicht werden. Der Beschluß erfordert Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes gehen das Vermögen des Vereins nach Abzug der
Verbindlichkeiten, die Sammlung und die Bibliothek an das Deutsche Film-
und Fototechnik-Museum Deidesheim mit der Auflage,
es nur für die in §2 genannten Zwecke zu verwenden. Die Mitgliederversammlung wählt einen Liquidator, der die Liquidation
durchführt.
Mit der Annahme dieser Satzung werden alle früheren Bestimmungen, zuletzt am 17. November 1996 geändert, außer Kraft
gesetzt.
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